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Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsbedingungen für die Fahrausbildung und Weiterbildung bei der Fahrschule Protect in Duisburg.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über die Fahrausbildung sowie über Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zwischen der Fahrschule Protect, Inhaber Marc Andre Kurt, Friedrich-Ebert-Straße 72, 47226 Duisburg (nachfolgend „Fahrschule“), und ihren Fahrschülerinnen und Fahrschülern (nachfolgend „Fahrschüler“).
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Fahrschülers werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Fahrschule ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(3) Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Fahrlehrergesetz (FahrlG), die Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
§ 2 Ausbildungsvertrag
(1) Eine Online-Voranmeldung über die Website der Fahrschule ist unverbindlich und stellt noch keinen Vertragsschluss dar. Ein Ausbildungsverhältnis kommt erst rechtsverbindlich mit dem in der Fahrschule unterschriebenen Ausbildungsvertrag zustande.
(2) Bei minderjährigen Fahrschülern bedarf der Abschluss des Ausbildungsvertrags der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
(3) Der Ausbildungsvertrag enthält insbesondere Angaben zur Führerscheinklasse, zu den vereinbarten Entgelten sowie zu den Standorten der Ausbildung (Duisburg-Rheinhausen und Duisburg-Stadtmitte).
§ 3 Ausbildung und Unterricht
(1) Die Ausbildung umfasst theoretischen Unterricht und praktische Fahrstunden nach Maßgabe der Fahrschüler-Ausbildungsordnung. Der theoretische Unterricht wird in Doppelstunden zu je 90 Minuten erteilt; eine praktische Fahrstunde umfasst 45 Minuten.
(2) Art und Umfang der Ausbildung richten sich nach der jeweiligen Führerscheinklasse und den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtstunden, insbesondere den Sonderfahrten (Überland-, Autobahn- und Nachtfahrten).
(3) Die Fahrschule bestimmt den Ablauf der Ausbildung nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten. Die Anmeldung zur theoretischen und praktischen Prüfung erfolgt erst, wenn der Ausbildungsstand des Fahrschülers dies nach Einschätzung der Fahrschule zulässt.
(4) Der Unterricht findet an den Standorten der Fahrschule in Duisburg-Rheinhausen und Duisburg-Stadtmitte sowie – für die praktische Ausbildung – im öffentlichen Straßenverkehr statt.
§ 4 Entgelte und Zahlung
(1) Es gelten die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Entgelte gemäß der bei Vertragsschluss gültigen und in den Geschäftsräumen ausgehängten Preisliste. Diese umfasst insbesondere den Grundbetrag, die Entgelte je Fahrstunde und Sonderfahrt sowie die Vorstellungsentgelte für die Prüfungen.
(2) Gebühren der Technischen Prüfstelle (z. B. TÜV) und der Führerscheinbehörde sind in den Entgelten der Fahrschule nicht enthalten und vom Fahrschüler gesondert zu tragen.
(3) Die Entgelte sind nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig, soweit im Ausbildungsvertrag nichts anderes (z. B. Teilzahlungen) vereinbart ist. Bei geförderten Maßnahmen (z. B. Bildungsgutschein, AVGS) gelten die Abrechnungsmodalitäten des jeweiligen Kostenträgers.
(4) Befindet sich der Fahrschüler mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist die Fahrschule berechtigt, die weitere Ausbildung bis zum Ausgleich der offenen Forderungen auszusetzen.
§ 5 Terminabsagen
(1) Vereinbarte praktische Fahrstunden sind verbindlich. Kann ein Termin nicht wahrgenommen werden, ist er mindestens 48 Stunden vor Beginn abzusagen.
(2) Bei verspäteter Absage oder Nichterscheinen ohne wichtigen Grund kann die Fahrschule das vereinbarte Entgelt für die ausgefallene Fahrstunde in Rechnung stellen, soweit die Zeit nicht anderweitig genutzt werden konnte. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(3) Muss die Fahrschule einen Termin absagen (z. B. wegen Erkrankung des Fahrlehrers oder Fahrzeugausfalls), entstehen dem Fahrschüler hierdurch keine Kosten; der Termin wird zeitnah nachgeholt.
§ 6 Pflichten des Fahrschülers
(1) Der Fahrschüler verpflichtet sich, regelmäßig und pünktlich am Unterricht teilzunehmen, die für den Führerscheinantrag erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und vollständig beizubringen und an der Ausbildung aktiv mitzuwirken.
(2) Zu Fahrstunden und Prüfungen darf der Fahrschüler nicht unter dem Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln oder fahreignungsrelevanten Medikamenten erscheinen. Die Fahrschule ist berechtigt, die Ausbildung in diesen Fällen abzubrechen; Absatz 2 des § 5 gilt entsprechend.
(3) Umstände, die die Fahreignung berühren können (z. B. gesundheitliche Einschränkungen, Sehhilfen, anhängige Fahrverbote), sind der Fahrschule unverzüglich mitzuteilen.
§ 7 Kündigung
(1) Der Fahrschüler kann den Ausbildungsvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich oder in Textform kündigen. In diesem Fall sind die bis zur Beendigung erbrachten Leistungen der Fahrschule zu vergüten; für begonnene Ausbildungsabschnitte kann ein angemessener Teilbetrag des Grundbetrags berechnet werden.
(2) Die Fahrschule kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere wenn der Fahrschüler trotz Mahnung mit Zahlungen in Verzug bleibt, wiederholt unentschuldigt dem Unterricht fernbleibt oder gegen wesentliche Pflichten aus § 6 verstößt.
(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 8 Haftung
(1) Die Fahrschule haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Fahrschule nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Während der praktischen Ausbildung gilt der Fahrlehrer als Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Für vom Fahrschüler vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden bleibt eine Inanspruchnahme nach den gesetzlichen Vorschriften vorbehalten.
(4) Ein Erfolg der Ausbildung (Bestehen der Prüfungen) wird nicht geschuldet.
§ 9 Datenschutz
Die Fahrschule verarbeitet personenbezogene Daten des Fahrschülers ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften (insbesondere DSGVO und BDSG), soweit dies für die Durchführung des Ausbildungsvertrags, die Prüfungsanmeldung und die Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist. Einzelheiten sind in der Datenschutzerklärung geregelt.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Änderungen und Ergänzungen des Ausbildungsvertrags bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(4) Die Fahrschule ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Stand: Juli 2026 – Fahrschule Protect, Duisburg